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13 September 2023

Achtung! Fernunterrichts-Schutzgesetz berücksichtigen!

§ Fern USG

Fernunterrichts-Schutzgesetz

Was du beachten solltest, wenn du vor Abmahnanwälten und hohen Gebühren sicher sein möchtest...

Um die aufwändige Zulassung der ZFU (staatliche Zentralstelle für Fernunterricht) für Fernlehrgänge zu vermeiden, solltest du vor allem drei Punkte beachten:

  1. Hast du deinen Firmensitz in Deutschland, bzw. bietest nach deutschem VertragsRecht deinen Kurs/ Coaching, etc. an?
  2. Möchtest du für die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten Geld haben?
  3. Bist du als Anbieter von deinen Teilnehmern im Sinne des Gesetzes ausschließlich oder überwiegend „räumlich getrennt“? (übersetzt: Ist dein LIVE-Anteil größer 50%)
  4. Überwachst du als Anbieter den Lernerfolg deiner Teilnehmer, oder bietest eine Lernkontrolle an?
  5. Bietest du am Ende deines Onlineseminares/ Online-Coachings ein "Zertifikat" an?

Denn wenn du in die Kriterien des FernUSG fällst, wäre es sinnvoll die Zulassung deines Kurses bei der ZFU zu sichern. Ansonsten riskierst du eine Ordnungswidrigkeit oder möglicherweise eine teure Abmahnung!

Wenn du mehr erfahren möchtest, wie du deine Online-Kurse (z. B. Online-Coaching, Marketing-Tutorials etc.) rechtssicher verkaufen kannst, dann schau dir gerne die YouTube-Videos von Anwältin und Rechtscoach Sandra Straub, sowie Rechtsanwalt Dr. Max Greger an! Ich habe sie dir unten eingefügt.

Unter den Videos findest du mein Fazit Zusammenfassung der aus meiner Sicht wesentlichsten Punkte, die es zu beachten gilt!


"Auslöser für die Welle war wohl ein Urteil des OLG Celle vom 01. März 2023 (das Urteil ist noch nicht rechtskräftig!).

Darin ging es um ein Online-Coaching mit einer Laufzeit von 12 Monaten und einer Vergütung i.H.v. 2.200 € netto pro Monat. Das Gericht entschied, dass der abgeschlossene Coaching-Vertrag nichtig ist und bereits entrichtete Kursgebühren erstattet werden müssen. Dies wurde damit begründet, dass der Vertrag mangels erforderlicher Zulassung nach dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG) nichtig sei und damit als von Anfang an unwirksam zu betrachten ist."

(Quelle RA Sandra Straub: https://rechtscoach.lss-anwaltskanzlei.de/lp1683438937000)


Anwältin und Rechtscoach Sandra Straub:


Was bestimmt das FernUSG?

Das FernUSG gibt vor, dass Fernlehrgänge eine Zulassung der ZFU (staatliche Zentralstelle für Fernunterricht) brauchen (§12). Wird ein Vertrag über Fernunterricht ohne erforderliche Zulassung geschlossen, so ist er gem. § 7 nichtig.

Und ein nichtiger Vertrag gilt als von Anfang an unwirksam, hat also keine rechtlichen Auswirkungen. Mit der Folge, dass nicht nur zukünftige Zahlungspflichten entfallen, sondern auch die bereits getätigten Zahlungen von deinen Kunden zurückverlangt werden können.

(Quelle RA Sandra Straub: https://rechtscoach.lss-anwaltskanzlei.de/lp1683438937000)


Das Fern Unterrichts-Schutzgesetz (Fern USG)


"Dieses Gesetz gibt es bereits seit 1977 und es wurde seitdem auch nur minimalst angepasst. Allerdings ist in den letzten Jahren, insbesondere seit der Corona Pandemie, die Nachfrage und damit auch das Angebot an digitalen Bildungsangeboten enorm gestiegen. Dennoch wurde eine Anpassung des Gesetzes leider verpasst."


(Quelle: Anwältin und Rechtscoach Sandra Straub)

Was ist Fernunterricht?


Laut § 1 des FernUSG ist

"Fernunterricht die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwacht.


Wenn diese 3 Voraussetzungen gemeinsam vorliegen, dann ist es also zwingend notwendig, dass dein Online-kurs/Coachingprogramm eine Zertifizierung der ZFU braucht.


Wichtig zu wissen ist dabei, dass nicht du als Anbieter zertifiziert wirst, sondern alle deine Kurse bzw. Angebote, die die Fernunterrichtskriterien erfüllen, jeweils einzeln bei der ZFU (staatliche Zentralstelle für Fernunterricht) zugelassen werden müssen."


(Quelle: Anwältin und Rechtscoach Sandra Straub)



Weiterführende Infos auch auf der Webseite von InfoWebWeiterBildung:


Rechtsanwalt Dr. Max Greger:

Was dir passieren kann, wenn einer deiner Teilnehmer es darauf anlegt...

"Der Vertrag ist nichtig und bereits erhaltenes Geld musst du dann wieder zurückzahlen.

Auch Jahre später (innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist)."


Noch eine Anmerkung von Rechtsanwalt Max Greger:

"Zulassungsfrei sind Kurse die ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen (Gartenarbeit, Häkeln, DIY-Fahrradreparatur usw.).

Dennoch gilt auch für diese Kurse das Fernunterrichtsschutzgesetz (zum Beispiel das Widerrufsrecht)."


Hier ein weiteres Video von ihm, dass dem obigen voraus ging.

"E-Learning & Online-Kurse: sind 90% aller Verträge nichtig?"

"Onlinekurse und E-Learning boomen, insbesondere seit der Pandemie. Doch wer Kurse ohne Zulassung anbietet, hat möglicherweise gravierende Probleme.

Die Rede ist vom Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Dort besteht unter anderem eine Pflicht zur Zulassung.

Die Folge bei fehlender Zulassung: der Vertrag ist nichtig.

Was das alles für dich bedeutet wenn du Anbieter bist, erfährst du in diesem Beitrag!"


Sein Blog-Artikel zum Thema

(Von Rechtsanwalt Dr. Max Greger)

"Sind fast alle Verträge über Online-Kurse nichtig?"


https://www.maxgreger.de/fernusg-sind-fast-alle-vertraege-ueber-online-kurse-nichtig/


Schau dir das Gesetz gerne einfach mal an...

Es lohnt sich ein Blick auf den original Gesetzes-Text.

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der

1.

der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und

2.

der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.


Hier ist aber die Rechtsprechung sehr streng:

eine Lernerfolgskontrolle nimmt sie schon dann an, wenn du deinen Teilnehmenden vertraglich die Möglichkeit bietest, dass sie Fragen stellen und sie durch die Antworten (z.B. in einem Quiz-Modul) selbst ihren Lernerfolg überprüfen können.


Meine Empfehlungen, die daraus resultieren:


  • Widerrufsrecht berücksichtigen und darauf konkret hinweisen!


  • Mehr als 50% Live-Anteil (keine Aufzeichnung),

wo die Teilnehmer zur selben Zeit an dem teilnehmen, was du vor der Kamera erzählst!

"Die „räumliche Trennung“ liegt nicht bereits dann vor, wenn Veranstalter und Teilnehmer nicht im gleichen Raum sitzen. Die räumliche Trennung setzt zusätzlich die Asynchronität voraus. D. h., die Kommunikation bzw. Wissensvermittlung erfolgt zeitversetzt.

Beispiel: Eine räumliche Trennung besteht bei dem Konsum von Lehrmaterialien (Bücher, Unterlagen, Videos), nicht aber bei virtuellen Klassenzimmern in Echtzeit bzw. Einem Live-Training.

(Mit überwiegend meint das Gesetz übrigens mehr als 50 %.)"

Beispiel: Ein Online-Kurs sieht umfangreiche Videos zum Selbststudium vor gepaart mit einer einstündigen wöchentlichen Live-Session für jegliche Fragen. Hier liegt die räumliche Trennung vor, denn die überwiegende Zeit verbringt der Teilnehmer mit dem Selbststudium über Videos.

Ein virtuelles Live-Verhandlungstraining bei dem alle Teilnehmenden und der/die Lehrende(n) zum gleichen Zeitpunkt kommunizieren, ist nicht räumlich getrennt (obwohl die Teilnehmenden theoretisch über den ganzen Erdball verteilt sein könnten. Dazu sagt das ZFU wörtlich in seinem Glossar:

Bei einem „virtuellen Klassenzimmer / online-Seminar“ ist jederzeit ein Kontakt wie in Präsenzveranstaltungen möglich, so dass eine „räumliche Trennung“ i. S. des Gesetzes nicht gegeben ist, obwohl Lernende und Lehrende sich an unterschiedlichen Orten aufhalten.

  • keine Lernkontrolle im Sinne des Gesetzgebers

oder entsprechende Erwartungen wecken...

"Hier ist aber die Rechtsprechung sehr streng: eine Lernerfolgskontrolle nimmt sie schon dann an, wenn du deinen Teilnehmenden vertraglich die Möglichkeit bietest, dass sie Fragen stellen und sie durch die Antworten selbst ihren Lernerfolg überprüfen können"

  • Kein Zertifikat anbieten oder ausstellen

"Nach dem BGH wird dies noch dadurch verstärkt, wenn der Anbieter ein Zertifikat ausstellt oder seine Teilnehmenden anschließend als Absolventen bezeichnet."

  • Folgende Begriffe in deiner Kursbeschreibung vermeiden:

Zertifikat, Absolventen, Studium, Lehrgang oder Akademie

  • Informationspflichten wie beim B2C-Fernabsatzvertrag nachkommen:

"...auch wenn du Verträge über Fernunterricht mit Personen schließt, die keine Verbraucher sind, gelten die Regelungen des BGB und EGBGB über Fernabsatzverträge entsprechend. Das umfasst insbesondere:

Widerrufsrecht, Informationspflichten (Button-Lösung, Kündigungsbutton), unverzügliche Vertragsbestätigung

  • Wenn möglich Kurse anbieten, die die der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen.

"..trifft dich nach § 12 I 3 FernUSG keine Pflicht zur Zulassung,..."

Zum anderen sind diese nach § 1 FernUSG nur auf entgeltliche Verträge über Fernunterricht anwendbar. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn das Gesetz auch unentgeltliche Verträge ausdrücklich einschließt. Das gilt aber in der Regel nicht für die Pflicht zur Zulassung."

  • Wenn du doch ...

eine Lernkontrolle mit Zertifikat in einem Thema anbieten möchtest, das nichts mit Freizeitgestaltung oder Unterhaltung zu tun hat und dein Kurs kostenpflicht ist, bleibt dir nur die Zertifizierung (ich hörte "ab 1.000 EUR" pro Kurs) bei der ZFU!!!

ACHTUNG! Diese Liste hat keinen rechtlichen Anspruch auf Vollständigkeit

(zumal sich da ja auch jederzeit etwas ändern kann)


Dieser Tipp und alle Zitate dieses Beitrags, die nicht eine andere Quellenangabe haben, sind von:


Dr. Max Greger

Fachanwalt IT-Recht

Fachanwalt Urheber- u. Medienrecht

🌐 https://www.maxgreger.de


Mein Fazit:

Dieses Gesetz ist eine wunderbare Chance auf hochwertige und sehr professionelle Onlinekurse und -Coachings!

Auch wenn es mir überhaupt nicht gefällt, dass da nun schon wieder irgendein Gesetz uns das Leben "schwer macht", bzw. herausfordert - mit Regel, die wir Onlinekurs/ Onlinecoaching-Anbieter beachten dürfen/ sollten...

ist es ja "recht leicht" machbar diese einzuhalten...

UND es ist eine wunderbar Chance unseren Kunden mehr Leistung zu bieten. Denn wir wir einen LIVE-Anteil von über 50% in unserem Kurs berücksichtigen, ist das ja für die Teilnehmer ein echtes Plus - im Verhältnis zu Video-Aufzeichnungen.

Vielleicht fühlt es sich für die langjährig erfahrenden Anbieter von E-Learning nach "mehr Arbeit" an, aber ist es mit den heute technischen Möglichkeiten nicht eine wunderbare Chance, sehr professionelle Kurse oder Seminare anzubieten?

Ich selbst bin schon mal darauf reingefallen, dass ein Onlineseminar wie ein LIFE-Seminar gewirkt hat, obwohl es eine Aufzeichnung war... Solchen unseriösen Anbietern wird hiermit ein Riegel vorgeschoben. Und das finde ich gut!


Wenn du dir von mir eine Premium Webseite mit einem darin enthaltenen Profi-Onlinekurses erstellen lässt,

werde ich die von RA Dr. Max Greger und RA Sandra Straub gemachten Hinweise dort berücksichtigen.

Genau das ist ein weiterer Punkt, wo sich Professionalität von laienhaftem Vorgehen unterscheidet!


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Arwed Grön